Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 16b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2009 – L 5 KA 1375/09Zitiert von 2
- BSG, 23.02.2005 – B 6 KA 81/03 RVertragsärztliche Versorgung: Rechtmäßigkeit der partiellen Aufhebung einer Zulassungssperre; Unzulässigkeit der Auswahl allein nach der Reihenfolge des Antragseingangs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 11/19 RVertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten - Beschäftigung eines angestellten Arztes auf frei gewordenen Vertragsarztsitz - Berücksichtigung der Qualifikation dieses Arztes bei der Auswahlentscheidung - Umstellung - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Fortsetzungsfeststellungsklage im RevisionsverfahrenZitiert von 20
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 64/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.04.2003 – L 10 KA 43/02Zitiert von 2
- BSG, 27.01.2021 – B 6 KA 27/19 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung in eine Regelzulassung nach partieller Aufhebung von ZulassungsbeschränkungenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 06.11.2025 – B 6 KA 6/25 BVertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Entsperrung eines Planungsbereiches - kein Wegfall der Beschränkungen für Inhaber von Sonderbedarfszulassungen - Unterschied zu Job-Sharing-ZulassungenZitiert von 1
- BSG, 26.03.2025 – B 6 KA 7/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Beschränkung der persönlichen Teilnahme von Vertragsärzten und angestellten Ärzten auf den Umfang höchstens eines vollen Versorgungsauftrags - Vereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 6
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 29/22 BVertragsärztliche Versorgung - partielle Öffnung des Planungsbereichs - keine Anfechtungsberechtigung für eine defensive Konkurrentenklage eines niedergelassenen Vertragsarztes gegen die Zulassung eines weiteren Vertragsarztes
44 Entscheidungen zu § 16b Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16b Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16b#abs-1 (1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16b#abs-2 (2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Überversorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16b#abs-3 (3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkungen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16b#abs-4 (4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen ist in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.