Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/104#abs-1 (1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine vertragsärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu berücksichtigen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/104#abs-2 (2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 auch das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/104#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 104 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.02.2005 – B 6 KA 81/03 RVertragsärztliche Versorgung: Rechtmäßigkeit der partiellen Aufhebung einer Zulassungssperre; Unzulässigkeit der Auswahl allein nach der Reihenfolge des Antragseingangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- LSG NRW, 09.04.2003 – L 10 KA 43/02Zitiert von 2
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 45/06 RVertragsärztliche Versorgung: Versagung der Zulassung wegen einer nach Antragstellung angeordneten Zulassungssperre bei Neugliederung der Planungsbereiche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 31/07 RZitiert von 13
- BSG, 04.05.2016 – B 6 KA 24/15 RVertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der Genehmigung zur Anstellung eines Arztes - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie - Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten - Ermächtigung des GBA zum Erlass einer Entscheidungssperre - Regelung zur Einbeziehung ua der Strahlentherapeuten - unechte RückwirkungZitiert von 44
- LSG NRW, 06.12.2017 – L 11 KA 88/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2025 – B 6 KA 7/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Beschränkung der persönlichen Teilnahme von Vertragsärzten und angestellten Ärzten auf den Umfang höchstens eines vollen Versorgungsauftrags - Vereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 6
- BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 23/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers gegen die vorrangig verpflichtete Krankenkasse - medizinische Rehabilitation - Begrenzung der Erstattungshöhe durch Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Abs 5 SGB 5)Zitiert von 2
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 11/19 RVertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten - Beschäftigung eines angestellten Arztes auf frei gewordenen Vertragsarztsitz - Berücksichtigung der Qualifikation dieses Arztes bei der Auswahlentscheidung - Umstellung - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Fortsetzungsfeststellungsklage im RevisionsverfahrenZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.