Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/104#abs-1 (1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine vertragsärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu berücksichtigen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/104#abs-2 (2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 auch das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/104#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.

§ 103 § 105