Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 48 Verwaltungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichteten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basiskontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten beim Verpflichteten liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst und umnummeriert und geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.