Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Verfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbinden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmitteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn- und Informationszwecken erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU sicher.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/46?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst und umnummeriert und geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.