Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 5 Unterrichtsveranstaltungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:
Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse bekannt.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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