Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 5 Unterrichtsveranstaltungen

Stand: 14.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5#abs-1 (1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:

1.
Vorlesungen,
2.
praktische Übungen und
3.
Seminare.

Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5#abs-2 (2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5#abs-3 (3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/5#abs-4 (4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.

§ 4 § 6