Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 54 Wiederholung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/54?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/54?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/54?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/54?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/54?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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