Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 53 Bestehen
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/53#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/53#abs-2 (2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lautet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/53#abs-3 (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lautet.