Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 44 Prüfungstermine
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/44#abs-1 (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/44#abs-2 (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/44#abs-3 (3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden.