Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 21 Versagung der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/21?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/21?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/21?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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