Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 21 Versagung der Zulassung
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/21#abs-1 (1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/21#abs-2 (2) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/21#abs-3 (3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.