Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 14 Krankenpflegedienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der Krankenpflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Der Krankenpflegedienst dauert einen Monat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete krankenpflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten und Ausbildungen vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14?asof=2020-10-01#abs-7 (7) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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