Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 111 Prüfungskommission

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/111?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/111?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/111?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/111?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/111?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/111?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Person den Ausschlag.

§ 110 § 112