Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/10?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/10?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.