Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/10?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/10?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

§ 9 § 11