Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Stand: 14.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/10#abs-1 (1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/10#abs-2 (2) Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

§ 9 § 11