Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Stand: 01.10.2020
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- OVG Niedersachsen, 10.08.2012 – 2 NB 37/12Zitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/11#abs-1 (1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/11#abs-2 (2) Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/11#abs-3 (3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.