Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Stand: 01.10.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/11#abs-1 (1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/11#abs-2 (2) Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/11#abs-3 (3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.

§ 10 § 12