Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 63 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2022 – 3 StR 403/20Strafverurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Einziehung von im Rahmen des Hawala-Bankings transferierten GeldernZitiert von 62
- BGH, 09.01.2025 – 3 StR 111/24Bewertung der Hawala-Banking-Organisation als kriminelle VereinigungZitiert von 13
- BGH, 28.02.2023 – 2 StR 371/22Strafbarkeit der Erbringung von Zahlungsdiensten ohne ErlaubnisZitiert von 4
- BGH, 21.02.2023 – 3 StR 278/22Strafrecht: Vermögensabschöpfung beim Hawala-Banking; Konkurrenz zwischen Besitz und Führen von SchusswaffenZitiert von 9
- LG Köln, 06.12.2022 – 109 KLs 7/22
- OLG Düsseldorf, 24.10.2022 – III-1 Ws 131/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – XI ZR 232/23(Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
- LG Frankfurt am Main, 17.03.2025 – 5/14 KLs 7570 Js 254285/23 (8/24)
- LG Nürnberg-Fürth, 17.10.2024 – 12 Qs 33/24
27 Entscheidungen zu § 63 ZAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 ZAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/63#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/63#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/63#abs-3 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.