Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 59 Rechtsverlust
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.06.2013 – I-6 U 148/12
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 115/15Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 29.08.2012 – 41 O 87/10Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 24.10.2012 – 41 O 32/11
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 18/24
- KG, 16.10.2023 – 2 AktG 1/23Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.