Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 52 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt.

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