Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 52 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Stand: 10.06.2019
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 52 WpÜG →
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Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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