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§ 52 WpÜG — Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt.