Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Stand: 01.01.2024
Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 36 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- LG Frankfurt am Main, 02.12.2014 – 3-05 O 44/14
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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