Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 3
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- LG Frankfurt am Main, 02.12.2014 – 3-05 O 44/14
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 36 WpÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
2.
Rechtsformwechsel oder
3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.