Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 53 Anwaltszwang
Stand: 10.06.2019
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bundesanstalt kann sich durch einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 53 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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