Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 53 Anwaltszwang

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bundesanstalt kann sich durch einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

§ 52 § 54