Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 47 Handelstage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/47#abs-1 (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/47#abs-2 (2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2009 I S. 2512
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.