Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 47 Handelstage

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/47#abs-1 (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/47#abs-2 (2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.

§ 46 § 48