Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32c?asof=2021-11-10#abs-1 (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32c?asof=2021-11-10#abs-2 (2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 32c neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 32c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1162)
BGBl. 2013 I S. 1162
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