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Artikel 4 · BT-Drs. 20/1740 · S. 23
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird angepasst. Zu Nummer 2 Der neu eingefügte § 14a dient der Sicherstellung einer unmittelbaren und kohärenten Umsetzung von Handels- verboten in Finanzinstrumenten, die von zuständigen Stellen der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hinsichtlich einzelner oder mehrerer Finanzinstrumente erlassen werden. Hierdurch wird erreicht, dass ein Handelsverbot an sämtlichen Märkten in Deutschland, an denen vom Handels- verbot erfasste Finanzinstrumente gehandelt werden, zur selben Zeit und in derselben Weise umgesetzt wird. Zuständige Stellen der Europäischen Union im Sinne des § 14a Abs. 1 sind sämtliche Organe, Einrichtungen, Agenturen oder sonstige Stellen der Europäischen Union, soweit deren Zuständigkeit betroffen ist. Die Vorschrift gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, sämtliche für die Umsetzung von Handelsverboten erfor- derliche Maßnahmen zu treffen. Dies schließt insbesondere die Anordnung von Handelsaussetzungen an einzel- nen oder mehreren Märkten, aber auch vorbereitende Maßnahmen wie die Einholung von Informationen ein. Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 des Börsengesetzes wird durch die Be- fugnis der Bundesanstalt ergänzt. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine Börsenaufsichtsbehörde unabhängig von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 14a eine Handelsaussetzung erlassen kann. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Bundesanstalt keine Maßnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 1 erlassen hat. Handelsaussetzungen und -untersagungen sind vor dem Hintergrund ihrer Reichweite ausnahmslos auf der Inter- netseite der Bundesanstalt in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 S. 1 z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.033 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/1740, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.583–71.616 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 01ce9facad65d57e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP