Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/137#abs-1 (1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/137#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

§ 136 § 138