Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 54 Mündliche Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/54#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/54#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§ 53 § 55