Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 50 Anordnung der sofortigen Vollziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/50#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des § 49 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/50#abs-2 (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/50#abs-3 (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/50#abs-4 (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/50#abs-5 (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 50 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – WpÜG 1/15; WpÜG 2/15
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2016 – WpÜG 1/16; WpÜG 2/16
- OLG Frankfurt am Main, 31.05.2012 – WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 15.02.2011 – WpÜG 2/11
- VG Frankfurt am Main, 04.02.2010 – 1 L 70/10.FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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