Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/5#abs-1 (1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/5#abs-2 (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 WoVermRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.2026 – I ZR 224/25Gesetzlicher Entgeltausschluss gilt für Provisionsvereinbarungen des Wohnungsvermittlers mit Mieter und Vermieter
- OLG Düsseldorf, 24.10.2025 – 7 U 101/24
- LG Krefeld, 22.05.2024 – 7 O 15/24Zitiert von 1
- BGH, 02.10.2003 – III ZR 5/03Zitiert von 4
- AG Hagen, 21.11.2005 – 19 C 266/05Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 18.03.2005 – 20 S 167/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WoVermRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. I S. 610
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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21.07.1993 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I 1257)
BGBl. I S. 1257
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2840)
BGBl. 1990 I S. 2840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.