Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 WoVermRG →
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- BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Mietanstiegs vom 21. April 2015Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/6#abs-1 (1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/6#abs-2 (2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.