Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/6#abs-1 (1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/6#abs-2 (2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 WoVermRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 26.03.2010 – 023 O 5/10
- BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Mietanstiegs vom 21. April 2015Zitiert von 6
- AG Dülmen, 22.03.2016 – 3 C 348/15
- OLG Köln, 30.11.2001 – 6 U 27/01
- BGH, 14.03.2019 – I ZR 134/18Anspruch auf Maklercourtage bei bestehendem MaklervertragZitiert von 1
- BGH, 13.12.2018 – I ZR 51/17Ausübung des Widerrufsrechts eines MaklerkundenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WoVermRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.