§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/12#abs-1 (1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
Als Tilgungen sind auch die
in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/12#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 WoGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2020 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2020 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2020 I S. 1594
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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