Gesetze / Wohngeldverordnung

WoGV

§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/13#abs-1 (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/13#abs-2 (2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.

§ 12 § 14