Gesetze / Wohngeldgesetz

WoGG

§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund15 Entscheidungen

Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.

§ 30a § 32