§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 31 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 09.03.2023 – W 3 K 21.1681Zitiert von 2
- VG Würzburg, 01.02.2024 – W 3 K 20.1847
- VG Aachen, 05.03.2004 – 2 K 2447/00Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 15.01.2001 – 14 K 4759/99Zitiert von 1
- VG Cottbus, 23.08.2021 – 8 K 1910/18
- OVG Hamburg, 26.11.2015 – 4 Bf 96/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Halle, 21.11.2012 – S 25 SO 43/07Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 07.06.2004 – 1 K 518/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2004 – 12 S 1615/03Zitiert von 1
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