Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/30#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7 Satz 1 freistellen, wenn und soweit
und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt, dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugsfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/30#abs-2 (2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/30#abs-3 (3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich abgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 30 WoFG →
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 15.02.2018 – 8 K 60.16
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 – 8 K 330/20
- VG Berlin, 08.07.2015 – 7 K 402.14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 – OVG 5 N 6.13Zitiert von 2
- VG Berlin, 06.07.2022 – 8 K 236.18
- VG Berlin, 19.11.2014 – 7 K 103.14
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 25.01.2006 – 8 LA 85/05Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.