Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 19 Wohnfläche
Stand: 10.06.2019
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 19 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2009 – VIII ZR 128/08Zitiert von 4
- BGH, 24.03.2004 – VIII ZR 44/03Wohnraummiete: Auslegung des Begriffs der Wohnfläche bei frei finanziertem Wohnraum; Maßstab für die Wohnflächenberechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerwG, 27.03.2019 – 4 BN 28/18Änderung eines Bebauungsplans im beschleunigten VerfahrenZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 18.04.2023 – 2 U 43/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2018 – 1 A 11658/17Zitiert von 3
- AG Dortmund, 19.12.2017 – 425 C 5534/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3450)
BGBl. 2004 I S. 3450
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