Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 19 Wohnfläche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2009 – VIII ZR 128/08Zitiert von 4
- BGH, 24.03.2004 – VIII ZR 44/03Wohnraummiete: Auslegung des Begriffs der Wohnfläche bei frei finanziertem Wohnraum; Maßstab für die Wohnflächenberechnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerwG, 27.03.2019 – 4 BN 28/18Änderung eines Bebauungsplans im beschleunigten VerfahrenZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 18.04.2023 – 2 U 43/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2018 – 1 A 11658/17Zitiert von 3
- AG Dortmund, 19.12.2017 – 425 C 5534/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.