Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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