Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 12 Veräußerungsbeschränkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12?asof=2020-12-01#abs-1 (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12?asof=2020-12-01#abs-2 (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12?asof=2020-12-01#abs-3 (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12?asof=2020-12-01#abs-4 (4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.