Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 – 8 K 330/20
- OVG NRW, 18.02.1998 – 14 A 1321/96Zitiert von 3
- VG Berlin, 26.07.2011 – 23 K 167.10Zitiert von 18
- VG Düsseldorf, 07.06.2005 – 14 K 3453/04
- VG Berlin, 21.03.2018 – 8 K 62.16
- VG Berlin, 02.08.2011 – 23 K 234.09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.07.2025 – 16 K 3668/24
- VG Düsseldorf, 08.03.2021 – 14 K 222/19
- AG Frankfurt am Main, 25.02.2021 – 33 C 2394/20 (26)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 WoBindG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/25#abs-1 (1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/25#abs-2 (2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/25#abs-3 (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/25#abs-4 (4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.