Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 21 Untermietverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/21#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/21#abs-2 (2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/21#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 WoBindG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.06.2014 – VIII ZR 349/13Wohnraummiete: Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis bei Überlassung von Wohnungsteilen an einen Dritten während des mehrjährigen Auslandsaufenthalts des HauptmietersZitiert von 44
- VG Berlin, 20.01.2011 – 16 K 268.09
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