Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 22.12.1983 – V R 35/73Zitiert von 3
- VG Berlin, 21.06.2022 – 8 K 228.19Zitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 25.02.2021 – 33 C 2394/20 (26)
- OVG NRW, 18.10.2005 – 14 A 1055/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/26#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/26#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/26#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.