Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.07.2011 – 23 K 167.10Heranziehung zu Geldleistungen wegen ungenehmigten Leerstandes und Verstoßes gegen wohnungsbindungsrechtliche Anzeigepflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 – 8 K 330/20
- VG Berlin, 15.02.2018 – 8 K 60.16
- VG Berlin, 20.09.2016 – 8 K 51.16
- VG Berlin, 08.07.2015 – 7 K 402.14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 25.01.2006 – 8 LA 85/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 – OVG 5 N 6.13Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.07.2015 – 14 B 1364/14Zitiert von 3
- VG Berlin, 19.11.2014 – 7 K 103.14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WoBindG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/7#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/7#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/7#abs-3 (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/7#abs-4 (4) Kooperationsverträge können in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungsgesetzes abgeschlossen werden.