Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 8 Kostenmiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 08.05.2023 – 8 U 1144/20
- AG Köln, 26.06.2009 – 222 C 6/09
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 247/20Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum: Begründungserfordernis bei Inanspruchnahme eines höheren AfA-SatzesZitiert von 7
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 246/20Preisgebundene Wohnung: Formelle Anforderungen an ein MieterhöhungsverlangenZitiert von 8
- VG Minden, 24.07.2015 – 6 K 2475/14
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 149/03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 17.11.2025 – 8 K 148/24
- VG Berlin, 01.07.2025 – 8 K 107/23Zitiert von 2
- LG Hamburg, 30.08.2024 – 311 S 93/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WoBindG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8#abs-1 (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8#abs-2 (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8#abs-3 (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8#abs-4 (4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/8#abs-5 (5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum.