Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Umlage beträgt in Betrieben
der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Umlage wird in Betrieben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2023 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2023 I Nr. 237
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29.04.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2021 (BGBl. I 860, 1600)
BGBl. 2021 I S. 860
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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18.12.2008 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2864)
BGBl. 2008 I S. 2864
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.