Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage
Stand: 01.10.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3#abs-1 (1) Die Umlage beträgt in Betrieben
der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3#abs-2 (2) Die Umlage wird in Betrieben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3#abs-3 (3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.