Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3a#abs-1 (1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/3a#abs-2 (2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.