Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 55 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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