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§ 55 WindSeeG — Pflichten der verantwortlichen Personen

Windenergie-auf-See-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2.
keine Beeinträchtigungen
a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,
c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
d)
privater Rechte

ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.