Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 54a Rechtsbehelfe

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/54a#abs-1 (1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/54a#abs-2 (2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

§ 49 § 51