Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 27 Ausschreibungsvolumen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 131
- OVG Bremen, 03.04.2017 – 1 B 126/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-1 (1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-2 (2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-3 (3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-4 (4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.