Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 27 Ausschreibungsvolumen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-1 (1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-2 (2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-3 (3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27#abs-4 (4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27 WindSeeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 136
- OVG Bremen, 03.04.2017 – 1 B 126/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.